Zwar ist in der Zusatzvereinbarung zum Geschäftsführervertrag die Zusammenarbeit mit der Zentralleitung und deren Weisungsrecht bezüglich EDV erwähnt. Diese Vereinbarung wurde aber abgeschlossen, bevor der Kläger in den Verwaltungsrat der Beklagten gewählt wurde. Vertragspartnerin des Klägers war zudem die Tochter- und nicht die Muttergesellschaft. Diese Vereinbarung stellt daher keinen Mandatsvertrag dar. Auch die Statuten der Beklagten enthalten keinen Hinweis auf die Konzernstruktur und keine Verpflichtung des Verwaltungsrats, die Interessen der Muttergesellschaft zu wahren.