Daran ändert nichts, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses von 1992 noch das alte Aktienrecht in Kraft war. Die Oberleitung des Unternehmens gehörte auch im Aktienrecht vor 1992 zu den nicht delegierbaren Aufgaben des Verwaltungsrates. Die Beklagte hat im Übrigen nicht dargelegt, dass zwischen der Holding-Gesellschaft und dem Kläger ein Mandatsvertrag bestand und der Kläger damit die Stellung eines fiduziarischen und damit weisungsverpflichteten Verwaltungsrates gehabt hätte. Zwar ist in der Zusatzvereinbarung zum Geschäftsführervertrag die Zusammenarbeit mit der Zentralleitung und deren Weisungsrecht bezüglich EDV erwähnt.