Ein Verwaltungsrat der Tochtergesellschaft darf sich somit an die Weisungen der Konzernmutter halten, muss sich aber nicht, soweit ihn nicht eine vertragliche Regelung dazu verpflichtet. Soweit die Beklagte ihre Schadenersatzansprüche damit begründet, der Kläger habe als Verwaltungsrat die Anweisungen der Konzernleitung nicht befolgt, besteht kein Anspruch auf Schadenersatz, da keine rechtliche Grundlage gegeben ist, die den Kläger zur Befolgung solcher Anweisungen verpflichtet. Daran ändert nichts, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses von 1992 noch das alte Aktienrecht in Kraft war.