unentziehbare Aufgaben zu, welche er nicht nach oben an die Muttergesellschaft delegieren darf (Meier-Hayoz/Forstmoser, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 9. Aufl., Bern 2004, § 23 N 41; Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996, § 60 N 27-38). Ein Verwaltungsrat der Tochtergesellschaft darf sich somit an die Weisungen der Konzernmutter halten, muss sich aber nicht, soweit ihn nicht eine vertragliche Regelung dazu verpflichtet.