Konzernleitung bedeute Führung und Führung gebe es nicht ohne Weisungsbefugnis. Der Kläger hätte deshalb den Baurechtsvertrag und den Vorvertrag zum Abschluss eines Kaufvertrages aufgrund der Weisung der Zentralleitung (Genehmigung aller Liegenschaftsgeschäfte durch die Zentralleitung) nicht ohne ausdrückliche Zustimmung der Holdingleitung unterzeichnen dürfen. Es ist davon auszugehen, dass der Verwaltungsrat jeder Tochtergesellschaft die Interessen der Tochtergesellschaft und nicht jene der Muttergesellschaft zu wahren hat (Art. 717 Abs. 1 OR; BGE 130 III 213). Zudem kommen dem Verwaltungsrat gemäss Art. 716a OR unentziehbare Aufgaben