Die Beklagte forderte u.a. wegen Verletzung einer Weisung der Konzernleitung vom Kläger Schadenersatz aus diesem Liegenschaftsgeschäft. Aus den Erwägungen: 5.1. Die Beklagte macht geltend, aus Art. 663e OR gehe hervor, dass mehrere Gesellschaften unter einer einheitlichen Konzernleitung zusammengefasst werden könnten. Bei dieser Konzernorganisation handle es sich um ein hierarchisches Gebilde. Konzernleitung bedeute die an der Spitze einer Unternehmensgruppe ausgeübte Funktion der zentralen Willensbildung und Willensdurchsetzung in einer von ihr festgesetzten hierarchischen Organisationsstruktur. Konzernleitung bedeute Führung und Führung gebe es nicht ohne Weisungsbefugnis.