Diese Kriterien dürfen daher auch im vorliegenden Zusammenhang keine Rolle spielen. Zusammenfassend ist somit ein missbräuchliches Kündigungsmotiv nicht bewiesen. Der Rekurs ist daher gutzuheissen und dem Ausweisungsbegehren des Klägers zu entsprechen. Da es sich um eine Geschäftsverlegung handelt, ist eine Auszugsfrist von 20 Tagen angemessen. I. Kammer, 4. November 2005 (11 05 126) |