Der Kläger weist mit Recht darauf hin, dass diese aus dem Erstreckungsrecht stammende Wertung hier keinen Platz hat. Bei einer gültigen ausserordentlichen Kündigung infolge Zahlungsrückstands ist bei der Miete von Wohn- und Geschäftsräumen eine Erstreckung des Mietverhältnisses von Gesetzes wegen ausgeschlossen, da die Nichtleistung innert Nachfrist vom Gesetzgeber aufgrund einer abschliessenden Güterabwägung als gravierende Vertragsverletzung betrachtet wird, die eine Erstreckung des Mietverhältnisses nicht rechtfertigt (Higi, a.a.O., N 59 zu Art. 257d OR). Diese Kriterien dürfen daher auch im vorliegenden Zusammenhang keine Rolle spielen.