Die Beklagte zog monatlich von dem gemäss Mietvertragsänderung vom 24. September 1997 geschuldeten Mietzins von Fr. 2'422.30 einen Betrag von Fr. 513.50 ab, was rund 21 % der geschuldeten Summe entspricht und somit keine zu vernachlässigende Grösse darstellt. (¿) Kein Raum bleibt bei der Kündigung wegen Zahlungsverzugs des Mieters auch für die Überlegung, ob die Kündigung für den Mieter eine grosse Härte darstellt. Der Kläger weist mit Recht darauf hin, dass diese aus dem Erstreckungsrecht stammende Wertung hier keinen Platz hat.