Der Zahlungsrückstand der Beklagten ist nicht geringfügig im Sinne der Rechtsprechung. Bei der Entscheidung dieser Frage ist der Zahlungsrückstand nicht ins Verhältnis zu setzen zu den bereits bezahlten Mietzinsen vergangener Jahre, sondern zum ausstehenden Betrag. Im Zeitpunkt der Kündigungsandrohung war bei einem vereinbarten Monatsmietzins von Fr. 2'422.30 ein Betrag von Fr. 1'027.-- offen. Die Beklagte zog monatlich von dem gemäss Mietvertragsänderung vom 24. September 1997 geschuldeten Mietzins von Fr. 2'422.30 einen Betrag von Fr. 513.50 ab, was rund 21 % der geschuldeten Summe entspricht und somit keine zu vernachlässigende Grösse darstellt.