Völlig zu Recht war bereits die Praxis unter dem alten Mietrecht diesbezüglich streng (Giger, a.a.O., S. 118). Da der Zahlungsverzug die Hauptvertragspflicht des Mieters verletzt und für das Eintreten des Verzugsfalls gemäss allgemeinem Vertragsrecht in der Person des Schuldners liegende Gründe keine Rolle spielen, bedarf es schon einer ins Auge springenden, qualifizierten Unlauterkeit, um die Kündigung im Vergleich zur Vertragsverletzung des Mieters als missbräuchlich erscheinen zu lassen (Higi, a.a.O., N 56 zu Art. 257d OR; SVIT-Kommentar zum Mietrecht II, N 43 zu Art. 257d OR). 7.2. Der Zahlungsrückstand der Beklagten ist nicht geringfügig im Sinne der Rechtsprechung.