Der dagegen vom Kläger erhobene Rekurs wurde vom Obergericht gutgeheissen. Aus den Erwägungen: 7.1. Angesichts der klaren gesetzlichen Regelung und vorgesehenen Rechtsfolge beim Zahlungsverzug des Mieters bleibt von vornherein sehr wenig Spielraum, eine nach den gesetzlichen Vorgaben ausgesprochene Kündigung wegen Zahlungsverzugs des Mieters als rechtsmissbräuchlich aufzuheben. Zu denken ist hier primär an die Fälle ganz minimaler Zahlungsrückstände, so z.B. wenn nur 0,5 % des Monatsmietzinses nicht bezahlt wurden (SVIT-Kommentar Mietrecht, 2. Aufl., Zürich 1998, N 43 zu Art. 257d OR; Peter Zihlmann, Das neue Mietrecht, 2. Aufl., Zürich 1995, S. 51;