a ZPO beliebig geschaffen werden, was nicht im Sinn des Gesetzgebers ist. Es ist unbestritten, dass die ausserordentliche Generalversammlung, anlässlich der die X. AG für das Geschäftsjahr 2005 zur Revisionsstelle der Gesuchstellerin bestellt wurde, am 25. April 2005 stattfand und in der Folge dem Handelsregisteramt Luzern angemeldet wurde. Diese erhebliche Tatsache bestand zur Zeit des früheren Verfahrens also noch nicht, so dass die geltend gemachte Revisionsvoraussetzung fehlt. Der Amtsgerichtspräsident hat folglich zu Recht das Revisionsgesuch abgewiesen. I. Kammer , 19. Oktober 2005 (11 05 120) |