Mit Ablauf der unbenützten Rechtsmittelfrist wird eine gerichtliche Entscheidung rechtskräftig (§§ 112 und 113 ZPO). Mit Eintritt der Rechts-kraft bei Ablauf des 8. April 2005 war das Verfahren daher endgültig abgeschlossen. Mit der verspäteten Einreichung eines Rechtsmittels lebt es nicht wieder auf. Mit diesem Vorgehen könnte sonst eine der Voraussetzungen von § 275 lit. a ZPO beliebig geschaffen werden, was nicht im Sinn des Gesetzgebers ist.