Einerseits müssen nachträglich Tatsachen oder Beweismittel vorhanden sein, die zur Zeit des früheren Verfahrens schon bestanden haben. Andererseits muss dargelegt sein, dass diese Tatsachen oder Beweismit-tel trotz Anwendung zumutbarer Sorgfalt nicht rechtzeitig beigebracht werden konnten. 3.2. Der Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten vom 21. März 2005 war von der Gesuch-stellerin am 29. März 2005 in Empfang genommen worden. Die zehntägige Rekursfrist (§ 260 ZPO) lief daher am 8. April 2005 ab. Mit Ablauf der unbenützten Rechtsmittelfrist wird eine gerichtliche Entscheidung rechtskräftig (§§ 112 und 113 ZPO).