Aus den Erwägungen: 3.- Gemäss § 275 lit. a ZPO kann der Gesuchsteller als Revisionsgrund geltend machen, dass er nachträglich neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel entdeckt hat, die zur Zeit des früheren Verfahrens schon bestanden, trotz Anwendung zumutbarer Sorgfalt aber nicht rechtzeitig beigebracht werden konnten. 3.1. Damit ein Revisionsgesuch im Sinne von § 275 lit. a ZPO gutgeheissen werden kann, sind demnach zwei Voraussetzungen kumulativ erforderlich: Einerseits müssen nachträglich Tatsachen oder Beweismittel vorhanden sein, die zur Zeit des früheren Verfahrens schon bestanden haben.