42 Abs. 2 OR berufen. Sie enthebt den Geschädigten nicht von der Pflicht, alle Umstände, die für die Verwirklichung des behaupteten Sachverhalts sprechen, soweit möglich und zumutbar zu behaupten und zu beweisen (BGE 128 III 276 f.; Brehm, a.a.O., N 50 f. zu Art. 42 OR mit zahlreichen Hinweisen; Max Sidler, Schadenschätzung und Gerechtigkeitsgebot - oder; die Beweismechanik bei ziffernmässig nicht nachweisbaren Schäden, in: AJP 5/2005 S. 543).