O., N 20b zu Art. 42 OR). Der Kläger macht weiter unter Berufung auf die Erhebungen der SAKE geltend, es sei eine statistisch nachgewiesene Tatsache, dass Männer in Zweipersonenhaushalten grundsätzlich Haushaltarbeit erledigen. Dieser Hinweis ist schon deswegen unbehelflich, weil er zusammen mit seiner Ehefrau nicht in einem Zweipersonen-, sondern in einem Fünfpersonenhaushalt wohnt (vgl. E. 5.3). 5.3. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass der Kläger ohne den Unfall im Haushalt mitgearbeitet hätte, würde sich am Prozessausgang nichts ändern.