Ist dies anzunehmen, ist ein Haushaltschaden gegeben (ZR 101 Nr. 94 S. 299). Ein wichtiges Indiz für diese Annahme bildet der Umstand, dass der Geschädigte bereits vor dem Unfall im Haushalt mitgearbeitet hat (vgl. im Übrigen BGE 129 III 155, worin das Bundesgericht festhielt, es könne dem kantonalen Gericht nicht vorgeschrieben werden, nach welcher Methode es die vom Geschädigten vor dem Unfall tatsächlich geleisteten Arbeiten zu bemessen habe; in der Appellationsbegründung geht der Kläger ebenfalls vom Umfang vor dem Unfall geleisteter Haushaltstunden aus).