5.2. Der Kläger macht einen Haushaltschaden ab 28. Oktober 2001 (Zeitpunkt des Unfalls) geltend. Es kann ihm darin zugestimmt werden, dass in erster Linie darauf abzustellen ist, ob er als damals 19-Jähriger ohne Unfall in der geltend gemachten Zeit Haushaltarbeit geleistet hätte. Ist dies anzunehmen, ist ein Haushaltschaden gegeben (ZR 101 Nr. 94 S. 299).