69 E. 4.2.1 S. 356 f.). Der Verletzte hat zu beweisen, dass er überhaupt Hausarbeiten ausführte bzw. ohne den Unfall solche ausführen würde (LGVE 2004 I Nr. 21; vgl. Gauch/Schluep/Schmid/Rey, a.a.O., N 2668, wonach der Haushaltschaden zu ersetzen ist, soweit die verletzte Person als Hausfrau oder Hausmann tätig war). Erst wenn dieser Beweis erbracht ist, kann der Umfang entweder abstrakt resp. unter begründeter Anwendung von Statistiken oder konkret ermittelt werden (LGVE 2004 I Nr. 21). 5.2. Der Kläger macht einen Haushaltschaden ab 28. Oktober 2001 (Zeitpunkt des Unfalls) geltend.