Aus den Erwägungen: 5. Prozessgegenstand bildet ausschliesslich der Haushaltschaden, den der Kläger für die Zeit vom 28. Oktober 2001 bis 31. Dezember 2004 in der Höhe von Fr. 51'471.-- geltend macht. Die Vorinstanz hat das Klagebegehren mangels Substanziierung abgewiesen. 5.1. Zu ersetzen ist bei eingeschränkter oder entfallener Arbeitsfähigkeit zur Führung des Haushaltes der wirtschaftliche Wertverlust, der durch die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt entstanden ist. Massgebend ist in diesem Zusammenhang die verminderte Fähigkeit des Geschädigten, die Haushaltarbeit auszuführen (Urteil des Bundesgerichts 4C.222/2004 vom 14.9.2004 E. 5; BGE 129 III 153 E. 4.2.1=Pra 2003 Nr.