Am 14. November 2001 wurde er aus dem Spital entlassen. Mit Teilklage vom 26. Januar 2005 belangte er die Haftpflichtversicherung des Fahrzeuglenkers auf Bezahlung eines Betrags nach freiem richerlichen Ermessen für den Haushaltschaden vom 28. Oktober 2001 bis zum 31. Dezember 2004 (Streitwert über Fr. 50'000.--). Die Klage wurde vom Amtsgericht mangels Substanziierung abgewiesen. Die dagegen eingereichte Appellation blieb erfolglos. Aus den Erwägungen: 5. Prozessgegenstand bildet ausschliesslich der Haushaltschaden, den der Kläger für die Zeit vom 28. Oktober 2001 bis 31. Dezember 2004 in der Höhe von Fr. 51'471.-- geltend macht.