{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-04-18", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-05-113-2_2006-04-18.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2912", "Checksum": "ffa7583bc9ab49bf560461bf112a2895"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 05 113.2", "2006 I Nr. 29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 18.04.2006 11 05 113.2 (2006 I Nr. 29)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 18.04.2006 11 05 113.2 (2006 I Nr. 29)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 18.04.2006 11 05 113.2 (2006 I Nr. 29)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 70 Abs. 1 lit. c ZPO; Art. 42 OR. Substanziierung des Haushaltschadens. | Zivilprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:19:08", "Checksum": "f803dd93ffd3c786710e46a86494a9ab", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht I. Kammer 18.04.2006 11 05 113.2 (2006 I Nr. 29)\nRegeste:\n§ 70 Abs. 1 lit. c ZPO; Art. 42 OR. Substanziierung des Haushaltschadens. | Zivilprozessrecht\n\n aus ökonomischer Sicht, in: ZbJV 2000 S. 2; Brehm, a.a.O., N 20b zu Art. 42 OR). Der Kläger macht weiter unter Berufung auf die Erhebungen der SAKE geltend, es sei eine statistisch nachgewiesene Tatsache, dass Männer in Zweipersonenhaushalten grundsätzlich Haushaltarbeit erledigen. Dieser Hinweis ist schon deswegen unbehelflich, weil er zusammen mit seiner Ehefrau nicht in einem Zweipersonen-, sondern in einem Fünfpersonenhaushalt wohnt (vgl. E. 5.3). 5.3. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass der Kläger ohne den Unfall im Haushalt mitgearbeitet hätte, würde sich am Prozessausgang nichts ändern. Der Kläger trägt vor, indem er behauptet habe, dass er nach dem Unfall zuerst allein und nachher mit seiner Ehefrau in einem Fünfpersonenhaushalt Haushaltarbeit geleistet habe und daher mangels statistischer Grundlagen auf die typischerweise in einem Einpersonenhaushalt geleistete Arbeit abstelle, habe er eine genügende Behauptung aufgestellt. Er habe im Durchschnitt gleich viel geleistet wie ein erwerbstätiger Mann in einem Einpersonenhaushalt, nämlich 63 Stunden (an anderer Stelle hält er fest, seit der Heirat einen eigenen Haushalt zu führen). (¿) 5.3.2. (¿) In der Appellationsbegründung führt der Kläger nun aus, er habe allein und später zusammen mit seiner Ehefrau in einem Fünfpersonenhaushalt gelebt (an anderer Stelle behauptet er, seit seiner Heirat einen eigenen Haushalt zu führen). Seine Angaben zur Struktur des Haushalts weichen somit in einem wesentlichen Punkt (Anzahl Personen, aus denen er besteht; vgl. Pra 2003 Nr. 69 S. 357) von der erstinstanzlichen Darstellung der Haushaltssituation ab und sind auch sonst nicht widerspruchsfrei, was an deren Zuverlässigkeit zweifeln lässt. Insbesondere aber begründet der Kläger auch vor Obergericht nicht, weshalb mangels statistischer Grundlagen für einen Fünfpersonenhaushalt im konkreten Fall auf die statistischen Erfahrungswerte eines Einpersonenhaushalts abgestellt werden könnte. Wenn sich der Geschädigte zur Bemessung der für die Hausarbeiten erforderlichen Zeit auf die abstrakte, ausschliesslich auf statistischen Angaben beruhende Methode beruft, hat er zumindest darzutun, inwiefern die Anwendung einer bestimmten Tabelle mehr oder weniger der Sachlage des konkreten Falls entspricht (vgl. Pra 2003 Nr. 69 S. 359 f.). Da der aus mehreren erwachsenen Personen bestehende Haushalt des Klägers von den auf der Grundlage der SAKE erstellten Statistiken nicht erfasst wird, kann die für die Haushaltarbeiten aufgewendete Zeit nur konkret bestimmt werden. In der Regel wird nach Auffassung der Autoren Pribnow/Widmer/Sousa-Poza/Geiser für solche Einzelfälle ein individuelles Gutachten notwendig sein (HAVE 2002 S. 34 Ziff. 6). Die Anordnung eines solchen Gutachtens setzt jedoch entsprechende Angaben des Klägers zur konkreten Haushaltsituation, u.a. zur beruflichen Situation der Mitglieder voraus, die hier fehlen. Fehlende Tatsachenbehauptungen können jedoch nicht durch Beweisanträge ersetzt werden (LGVE 2004 I Nr. 38 S. 94; vgl. Urteil des Bundesgerichts 4C.8/2005 vom 11.4.2005 E. 3.2). 5.3.3. Der Kläger kann sich auch nicht auf die richterliche Schadensschätzung nach Art. 42 Abs. 2 OR berufen. Sie enthebt den Geschädigten nicht von der Pflicht, alle Umstände, die für die Verwirklichung des behaupteten Sachverhalts sprechen, soweit möglich und zumutbar zu behaupten und zu beweisen (BGE 128 III 276 f.; Brehm, a.a.O., N 50 f. zu Art. 42 OR mit zahlreichen Hinweisen; Max Sidler, Schadenschätzung und Gerechtigkeitsgebot - oder; die Beweismechanik bei ziffernmässig nicht nachweisbaren Schäden, in: AJP 5/2005 S. 543). Es würde auf eine Umkehr dieser Behauptungs- und Beweislast hinauslaufen, wenn die Beklagte Abweichungen der Haushaltssituation des Klägers von einem Durchschnittshaushalt im Sinne der SAKE-Erhebungen behaupten und beweisen müsste, zumal die fragliche Haushaltform statistisch gar nicht erfasst ist. I. Kammer, 18. April 2006 (11 05 113) (Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Berufung am 25. August 2006 abgewiesen [4C.166/2006].) |"}