{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-04-18", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-05-113-2_2006-04-18.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2912", "Checksum": "ffa7583bc9ab49bf560461bf112a2895"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 05 113.2", "2006 I Nr. 29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 18.04.2006 11 05 113.2 (2006 I Nr. 29)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 18.04.2006 11 05 113.2 (2006 I Nr. 29)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 18.04.2006 11 05 113.2 (2006 I Nr. 29)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 70 Abs. 1 lit. c ZPO; Art. 42 OR. 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Dezember 2004 (Streitwert über Fr. 50'000.--). Die Klage wurde vom Amtsgericht mangels Substanziierung abgewiesen. Die dagegen eingereichte Appellation blieb erfolglos. Aus den Erwägungen: 5. Prozessgegenstand bildet ausschliesslich der Haushaltschaden, den der Kläger für die Zeit vom 28. Oktober 2001 bis 31. Dezember 2004 in der Höhe von Fr. 51'471.-- geltend macht. Die Vorinstanz hat das Klagebegehren mangels Substanziierung abgewiesen. 5.1. Zu ersetzen ist bei eingeschränkter oder entfallener Arbeitsfähigkeit zur Führung des Haushaltes der wirtschaftliche Wertverlust, der durch die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt entstanden ist. Massgebend ist in diesem Zusammenhang die verminderte Fähigkeit des Geschädigten, die Haushaltarbeit auszuführen (Urteil des Bundesgerichts 4C.222/2004 vom 14.9.2004 E. 5; BGE 129 III 153 E. 4.2.1=Pra 2003 Nr. 69 E. 4.2.1 S. 357; Brehm, Berner Komm., 3. Aufl., Bern 2006, N 18f zu Art. 42 OR). Die Besonderheit des Haushaltschadens liegt darin, dass er nach der Rechtsprechung auch zu ersetzen ist, soweit er sich nicht in zusätzlichen finanziellen Aufwendungen niederschlägt, mithin gar keine Vermögensverminderung eintritt. Der Haftpflichtige hat insofern für einen normativen Schaden einzustehen (Urteil des Bundesgerichts 4C.222/2004 vom 14.9.2004 E. 5; BGE 127 III 406; Rey, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 3. Aufl., Zürich 2003, N 259 und 305; Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, Allg. Teil, Bd. II, 8. Aufl., Zürich 2003, Nr. 2668; Brehm, a.a.O., N 18f zu Art. 42 OR; Massimo Pergolis/Cornelia Dürr Brunner, Ungereimtheiten beim Haushaltschaden, in: HAVE 2005 S. 202 f.). Es ist vom Aufwand auszugehen, den der vollumfängliche Ausgleich der ausfallenden Haushaltarbeit durch eine entgeltlich eingesetzte Ersatzkraft verursacht hätte (Brehm, a.a.O., N 18h zu Art. 42 OR). Den für die Erledigung des Haushalts erforderlichen Aufwand kann das Sachgericht entweder ausschliesslich gestützt auf statistische Daten festlegen oder konkret ermitteln (Urteil des Bundesgerichts 4C.222/2004 vom 14.9.2004 E. 5; Pra 2003 Nr. 69 E. 4.2.1 S. 356 f.). Der Verletzte hat zu beweisen, dass er überhaupt Hausarbeiten ausführte bzw. ohne den Unfall solche ausführen würde (LGVE 2004 I Nr. 21; vgl. Gauch/Schluep/Schmid/Rey, a.a.O., N 2668, wonach der Haushaltschaden zu ersetzen ist, soweit die verletzte Person als Hausfrau oder Hausmann tätig war). Erst wenn dieser Beweis erbracht ist, kann der Umfang entweder abstrakt resp. unter begründeter Anwendung von Statistiken oder konkret ermittelt werden (LGVE 2004 I Nr. 21). 5.2. Der Kläger macht einen Haushaltschaden ab 28. Oktober 2001 (Zeitpunkt des Unfalls) geltend. Es kann ihm darin zugestimmt werden, dass in erster Linie darauf abzustellen ist, ob er als damals 19-Jähriger ohne Unfall in der geltend gemachten Zeit Haushaltarbeit geleistet hätte. Ist dies anzunehmen, ist ein Haushaltschaden gegeben (ZR 101 Nr. 94 S. 299). Ein wichtiges Indiz für diese Annahme bildet der Umstand, dass der Geschädigte bereits vor dem Unfall im Haushalt mitgearbeitet hat (vgl. im Übrigen BGE 129 III 155, worin das Bundesgericht festhielt, es könne dem kantonalen Gericht nicht vorgeschrieben werden, nach welcher Methode es die vom Geschädigten vor dem Unfall tatsächlich geleisteten Arbeiten zu bemessen habe; in der Appellationsbegründung geht der Kläger ebenfalls vom Umfang vor dem Unfall geleisteter Haushaltstunden aus). 5.2.1. Die Beklagte wendet in diesem Zusammenhang zu Recht ein, der Kläger habe im vorinstanzlichen Verfahren nie behauptet, er hätte vor bzw. ohne den Unfall im Haushalt mitgearbeitet. Daran vermag nichts zu ändern, dass er im Zusammenhang mit dem Arbeitsunfähigkeitsgrad pauschal darauf hinwies, er könne aufgrund seiner schweren Verletzungen nur noch maximal einen Drittel der Haushaltsleistung erbringen. Dies stellt keine genügende Behauptung dar, vor dem Unfall überhaupt Haushaltarbeiten verrichtet zu haben. Entgegen der Darstellung des Klägers hat die Beklagte auch ausdrücklich die fehlende Substanziierung beanstandet. Bezüglich Haushaltstunden verwies der Kläger auf die SAKE-Tabelle 1, wonach ein erwerbstätiger Mann in einem Einpersonenhaushalt 63 Stunden bzw. in einem Zweipersonenhaushalt gemäss SAKE-Tabelle 2 66 Stunden pro Monat im Haushalt arbeite. Der Kläger hat somit - entgegen seiner heutigen Darstellung - nie ausdrücklich behauptet, er hätte ohne Unfall Haushaltarbeit geleistet, sondern lediglich auf statistische Zahlen zur Mitarbeit des Mannes verwiesen. Daran hielt er auch in der Replik fest, obwohl die Beklagte in der Klageantwort bestritt, dass er vor dem Unfall Haushaltarbeiten erbracht habe oder ohne den Unfall im Haushalt mitarbeiten würde. (¿) 5.2.3. Wenn der Kläger einwendet, jedermann leiste Haushaltarbeit, weshalb solche nicht ausdrücklich behauptet werden müsse, verkennt er, dass damit ein substanzieller Beitrag an die Haushaltführung gemeint ist und es nicht um blosse Handreichungen und kleinere Mithilfen geht, die ausser Betracht fallen (Robert Geisseler, Der Haushaltschaden, in: Alfred Koller [Hrsg.], Haftpflicht- und Versicherungsrechtstagung 1997, S. 85; vgl. auch Widmer/Geiser/Sousa-Poza, Gedanken und Fakten zum Haushaltschaden"}