Schliesslich wendet der Richter das Recht von Amtes wegen an, ohne an die Rechtsauffassung der Parteien gebunden zu sein. Der Einwand des Klägers, er habe sich bezüglich der Relevanz seiner Tätigkeit im Haushalt vor bzw. ohne den Unfall in einem rechtlichen Irrtum befunden, den die Vorinstanz hätte aufklären müssen, ist daher unbehelflich (Kummer, a.a.O., S. 76; Fellmann, Haftpflichtrecht - Wichtige Urteile, in: Hubert Stöckli/Franz Werro [Hrsg.], Strassenverkehrsrechts-Tagung 2006, S. 232). I. Kammer, 18. April 2006 (11 05 113) (Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Berufung am 25. August 2006 abgewiesen [4C.166/2006].) |