Zudem entfällt sie dann, wenn schon die Gegenpartei auf die ungenügende Substanziierung aufmerksam gemacht hat (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 2 zu § 59 ZPO). Dies ist hier der Fall. Entgegen der Darstellung des Klägers hat die Beklagte nicht anerkannt, dass rechtsgenügliche Behauptungen vorlägen. Sie hat vielmehr darauf hingewiesen, der Kläger verletze u.a. seine Substanziierungspflicht, indem er lediglich auf die SAKE-Tabelle hinweise. Schliesslich wendet der Richter das Recht von Amtes wegen an, ohne an die Rechtsauffassung der Parteien gebunden zu sein.