, Bern 1984, S. 76). Unsorgfalt der Parteien vermag die richterliche Aufklärungs- und Fragepflicht nicht auszulösen (Sarbach, Die richterliche Aufklärungs- und Fragepflicht im schweizerischen Zivilprozessrecht, Bern 2003, S. 132 ff.). Die richterliche Mitwirkungspflicht geht nicht soweit, dass das Gericht die Parteien auf den für die Urteilsfällung wesentlichen Sachverhalt hinzuweisen hätte (Frank/Sträuli/Messmer, Komm. zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N 2 zu § 55 ZPO). Zudem entfällt sie dann, wenn schon die Gegenpartei auf die ungenügende Substanziierung aufmerksam gemacht hat (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 2 zu § 59 ZPO).