Der Vorwurf, die Vorinstanz habe prozessuale Vorschriften verletzt, ist unbegründet. (¿) 5.5. Der Kläger wirft der Vorinstanz schliesslich vor, das Wesen der richterlichen Fragepflicht verkannt zu haben. Wie er jedoch selber ausführt, besteht die richterliche Fragepflicht nicht zur Ergänzung fehlender Behauptungen eines prozessentscheidenden Sachverhaltskomplexes, sondern nur zur Behebung von unklaren Sachverhaltssituationen. Die Verantwortung für Sachvorbringen in einem von der Verhandlungsmaxime beherrschten Verfahren liegt ausschliesslich bei den Parteien (Urteil des Bundesgerichts 5C.80/2005 vom 24.10.2005 E. 2.3; Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 76).