Die Vorinstanz hat auch keine prozessuale Pflicht verletzt, wenn sie den Kläger nicht zur Bezifferung des Rechtsbegehrens aufforderte. Abgesehen davon, dass bereits die Beklagte in der Klageantwort darauf aufmerksam gemacht hatte, kann die Höhe einer Forderung grundsätzlich nur dann nachträglich beziffert werden, wenn diese vom Beweisergebnis abhängt (§ 92 Abs. 2 ZPO). Dies war aber hier nicht der Fall, hat der Kläger doch bereits in der Klage detailliert ausgeführt, wie sich der Haushaltschaden im geltend gemachten Umfang von Fr. 47'659.-- zuzüglich Zinsforderung von Fr. 3'812.-- zusammensetzt. Der Vorwurf, die Vorinstanz habe prozessuale Vorschriften verletzt, ist unbegründet.