Dies trifft hier zu, können doch nach § 252 Abs. 1 ZPO neue Tatsachen und Beweisanträge noch in der Appellationsschrift vorgebracht werden. Zudem machte der Kläger anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 5. Juli 2005 zusätzliche Ausführungen zu den Einschränkungen in der Haushaltarbeit, was zulässig ist. Inwiefern diese vom Instruktionsrichter an prozessual unrichtiger Stelle entgegengenommen worden seien und dies die Vorinstanz hätte veranlassen müssen, von sich aus eine Hauptverhandlung anzusetzen, ist nicht einzusehen. Die Vorinstanz hat auch keine prozessuale Pflicht verletzt, wenn sie den Kläger nicht zur Bezifferung des Rechtsbegehrens aufforderte.