Dem kann nicht gefolgt werden. Prozesshandlungen der Parteien können im Allgemeinen nicht wegen Willensmängeln angefochten werden, da sie keine Rechtsgeschäfte sind. Dies umso weniger, als das Prozessrecht die Berichtigung fehlerhafter und unzweckmässiger Prozesshandlungen in vielen Fällen auf andere Weise ermöglicht (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1979, S. 260 Ziff. III und 287 Ziff. 3; Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. Aufl., Bern 2006, Kap. 9 Rz 84). Dies trifft hier zu, können doch nach § 252 Abs. 1 ZPO neue Tatsachen und Beweisanträge noch in der Appellationsschrift vorgebracht werden.