Die Verantwortung für Sachvorbringen in einem von der Verhandlungsmaxime beherrschten Verfahren liegt ausschliesslich bei den Parteien. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | §§ 59 und 60 ZPO; Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR. Prozesshandlungen der Parteien können im Allgemeinen nicht wegen Willensmängeln angefochten werden. Die richterliche Fragepflicht dient nicht zur Ergänzung fehlender Behauptungen eines prozessentscheidenden Sachverhaltskomplexes, sondern nur zur Behebung von unklaren Sachverhaltssituationen. Die Verantwortung für Sachvorbringen in einem von der Verhandlungsmaxime beherrschten Verfahren liegt ausschliesslich bei den Parteien.