Solche Beleidigungen sind als klare Verletzung der Regeln des Anstands und des Respekts gegenüber der Gegenpartei zu qualifizieren. Daran vermag nichts zu ändern, dass sich die Beschwerdeführerin durch das Verhalten des Anzeigestellers persönlich provoziert fühlte. Die Beschwerdeführerin hätte ihrem Unmut auch anders, mit nicht verletzenden Worten und ohne Beleidigungen, Ausdruck verleihen können. Denn es darf von einer Anwältin verlangt werden, dass sie eine gewisse Toleranz an den Tag legt und vor allem sachlich bleibt. Die Vorinstanz kam folgedessen zum richtigen Ergebnis, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin gegen Art. 12 lit. a BGFA verstösst. I. Kammer, 10 August 2006 (11 05 107) |