Die von der Beschwerdeführerin an die Adresse des Anzeigestellers gemachten Ausführungen sind unsachlich und unnötig verletzend. Eine derartige Qualifikation der Gegenpartei ist deplatziert und herabsetzend. Auch wenn einem Rechtsanwalt zugestanden wird, dass er energisch auftreten und sich scharf ausdrücken kann, so dienen derartige Vorwürfe weder der Sache noch einer gehörigen Interessenwahrung; sie sind unsachlich, unnötig polemisch und verunglimpfen die Gegenpartei in einer Art und Weise, die klar über das erlaubte Mass hinausgeht. Solche Beleidigungen sind als klare Verletzung der Regeln des Anstands und des Respekts gegenüber der Gegenpartei zu qualifizieren.