Insoweit kann von einem Gebot der fairen Behandlung der Gegenpartei ausgegangen werden. Ein den Verhältnissen unangepasstes, übertrieben aggressives Vorgehen des Rechtsanwalts dürfte daher regelmässig einen Verstoss gegen dessen Berufspflichten darstellen, auch wenn der Anwalt umgekehrt durch Art. 12 lit. a BGFA nicht etwa (unter Androhung von Disziplinarsanktionen) dazu verpflichtet ist, stets das mildest mögliche Vorgehen zu wählen (BGE 130 II 277 f.). 8.1. Die Beschwerdeführerin bezeichnete den Anzeigesteller als "Dummkopf" und "Dreikäsehoch". Mit "Dummkopf" ist eine dumme und einfältige Person gemeint, die von nicht zureichender Intelligenz ist.