Ein unnötig forsches und unangebracht hartes Vorgehen des Rechtsanwalts entspricht gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung regelmässig nicht dem Gebot der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung und rechtfertigt unter Umständen eine Disziplinierung wegen Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA. Einerseits kann es nicht im Interesse des Klienten liegen, die Gegenpartei ohne Not zu verärgern und dadurch die Fronten (zusätzlich) zu verhärten. Andererseits trägt der Rechtsanwalt unter der Geltung des eidgenössischen Anwaltsgesetzes unverändert eine Mitverantwortung für das korrekte Funktionieren des Rechtsstaats (vgl. Felix Wolffers, Der Rechtsanwalt in der Schweiz, Diss.