17 Abs. 1 lit. b BGFA. Das Obergericht wies die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab. Aus den Erwägungen: 8.- Als Berufsregel gilt, dass die Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft ausüben (Art. 12 lit. a BGFA, Generalklausel). Die von der Vorinstanz dazu angeführten Grundsätze wurden von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet, jedenfalls nicht substanziiert. Ein unnötig forsches und unangebracht hartes Vorgehen des Rechtsanwalts entspricht gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung regelmässig nicht dem Gebot der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung und rechtfertigt unter Umständen eine Disziplinierung wegen Verletzung von Art.