Ein unnötig forsches und unangebracht hartes Vorgehen entspricht regelmässig nicht dem Gebot der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung eines Rechtsanwalts. ====================================================================== Die Beschwerdeführerin, eine Rechtsanwältin, bezeichnete die Gegenpartei in einem E-Mail u.a. als "Dummkopf" sowie "Dreikäsehoch von einem Niveau eines KZ-Häftlings, unterste Stufe". Die Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte disziplinierte die Beschwerdeführerin auf Anzeige hin wegen Verletzung von Berufs- und Standesregeln mit einem Verweis nach Art. 17 Abs. 1 lit.