Ein Pächter oder Mieter ist nicht verpflichtet, die Ungültigkeit einer unwirk-samen Kündigung gerichtlich anzufechten (BGE 121 III 156). Er kann sich jederzeit auf die Ungültigkeit der Kündigung berufen, so z.B. im Ausweisungsverfahren. 10. - Zusammenfassend ergibt sich, dass der Kläger keinen wichtigen Grund für eine vorzei-tige Kündigung bewiesen und der Beklagte glaubhaft gemacht hat, dass er die Pachtliegen-schaft ordnungsgemäss bewirtschaftet hat. Weder die tatsächlichen noch die rechtlichen Verhältnisse sind liquid. Das Ausweisungsgesuch ist deshalb abzuweisen. I. Kammer, 24. August 2005 (11 05 105) |