Dem Kläger ist somit nicht gelungen, einen wichtigen Grund für eine vorzeitige Kündigung nachzuweisen. Ein solcher Beweis dürfte im Befehlsverfahren kaum je zu erbringen sein, da das Vorliegen wichtiger Gründe und die Prüfung der Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Pacht in aller Regel eines umfassenden Beweisverfahrens bedürfen. 9. - Aus dem Umstand, dass der Beklagte die Kündigung und deren Begründung nicht schriftlich bestritt, kann nicht gefolgert werden, dass diese zulässig war und vom Pächter anerkannt wurde. Ein Pächter oder Mieter ist nicht verpflichtet, die Ungültigkeit einer unwirk-samen Kündigung gerichtlich anzufechten (BGE 121 III 156).