Die beiden haben an der Besprechung vom 16. September 2003 teilgenommen. X. bestätigt, dass der Pachtbetrieb ordnungsgemäss und seines Erachtens sehr gut bewirtschaftet werde. Y. bescheinigt, dass die Bewirtschaftung durch den Pächter ordnungsgemäss erfolgt sei. Die Beanstandungen des Verpächters hätten eher Nebenpunk-te betroffen. Durch diese Bescheinigungen von zwei fachkundigen Personen ist glaubhaft gemacht, dass die Bewirtschaftung ordnungsgemäss erfolgte und kein wichtiger Grund für eine vorzeitige Kündigung gegeben ist. Dem Kläger ist somit nicht gelungen, einen wichtigen Grund für eine vorzeitige Kündigung nachzuweisen.