Während der Krankheit des Beklagten werden die Arbeiten von seinem Sohn W. ausgeführt, so dass keine Gefähr-dung des Pachtgegenstandes zu befürchten ist. Ebenso wenig liegt ein wichtiger Grund im Umstand, dass W. den Elektrokasten mit einem Vorhangschloss abgeschlossen hat. Der Beklagte bzw. sein Sohn wurden von Elektroinspektor A. aufgefordert, die festgestellten Mängel bis zum 30. Oktober 2005 zu beheben. Diese Frist ist noch nicht abgelaufen. Zudem hat der Beklagte vor Obergericht Zeugenbescheinigungen von X. und Y. vom 13. Juli 2005 aufgelegt. Die beiden haben an der Besprechung vom 16. September 2003 teilgenommen.