Auch die in der Vernehmlassung ans Obergericht neu angeführten Gründe können nicht als klare, wichtige Gründe im Sinne von Art. 17 PG angesehen werden. Der Kläger macht gel-tend, der Beklagte befinde sich schon seit über drei Wochen in der Klinik Z. Eine vorüberge-hende Krankheit kann kein Grund für eine vorzeitige Kündigung sein. Eine solche käme nur bei einer lang andauernden Krankheit in Betracht, die eine Bewirtschaftung der Pachtliegen-schaft verunmöglichen würde (Studer/Hofer, a.a.O., S. 134 unten). Während der Krankheit des Beklagten werden die Arbeiten von seinem Sohn W. ausgeführt, so dass keine Gefähr-dung des Pachtgegenstandes zu befürchten ist.