Es trifft zwar zu, dass im Herbst 2003 Differenzen bezüglich der Benutzung des Stalles und der Scheune, des Ausbringens der Jauche und des Befahrens von Strassen und Wegen bestanden. Sie wurden aber anlässlich einer Besichtigung und Besprechung vom 16. September 2003 zusammen mit Gemeinderat X. und dem Landwirt-schaftsbeauftragten Y. besprochen und geregelt. Es handelte sich um kleinere Differenzen, die jedenfalls keine vorzeitige Kündigung rechtfertigen würden. Daran ändert auch nichts, dass diese Gründe in der Kündigung vom 28. April 2005 wiederholt werden. Auch die in der Vernehmlassung ans Obergericht neu angeführten Gründe können nicht als klare, wichtige Gründe im Sinne von Art.