Die Voraus-setzungen für die Zulässigkeit einer solchen Kündigung sind im Streitfall vom Verpächter zu beweisen. Der Amtsgerichtspräsident hat die behaupteten Vertragsverletzungen ohne weiteres als zu-treffend und damit eine gültige Kündigung aus wichtigen Gründen als erwiesen angesehen. Der Beklagte hat aber in der Vernehmlassung an den Amtsgerichtspräsidenten vom 8. Juni 2005 das Vorliegen wichtiger Gründe ausdrücklich und eingehend bestritten, so dass die Beweislast für die wichtigen Gründe im Sinne von Art. 17 LPG beim Kläger liegt. Als wichtige Gründe kommen z.B. in Betracht: