Das Obergericht wies ein im Befehls-verfahren gestelltes Ausweisungsgesuch des Verpächters aus folgenden Gründen ab: 8. - Bei der Kündigung des Verpächters vom 28. April 2004 handelt es sich um eine vorzeiti-ge Kündigung, da gemäss Pachtvertrag eine ordentliche Kündigung erst auf den 1. Mai 2008 möglich wäre. Nach Art. 17 LPG ist die vorzeitige Kündigung eines landwirtschaftlichen Pachtvertrages auf den folgenden Frühjahrs- oder Herbsttermin möglich, wenn die Erfüllung des Vertrages für eine Partei aus wichtigen Gründen unzumutbar geworden ist. Die Voraus-setzungen für die Zulässigkeit einer solchen Kündigung sind im Streitfall vom Verpächter zu beweisen.