Bei dieser Sachlage hätte die Klägerin die Y. GmbH in Liquidation ins Recht fassen müssen. Es ist nicht aktenkundig und wurde von der Klägerin im vorinstanzlichen Verfahren auch nicht geltend gemacht, dass die Liquidatoren auf die Geltendmachung der Ansprüche gegenüber den Gesellschaftern im Sinne von Art. 802 Abs. 4 OR verzichtet haben. Damit ist der Beklagte nicht passivlegitimiert. Die Vorinstanz hat seine Passivlegitimation zu Unrecht bejaht. I. Kammer, 25. November 2005 (11 05 104) |