Und wenn dies nicht der Fall ist, ist er in concreto aus folgendem Grund nicht persönlich belangbar: Aus dem von der Klägerin im vorinstanzlichen Verfahren aufgelegten Handelsregisterauszug geht hervor, dass die Y. GmbH in Anwendung von Art. 88a HRegV von Amtes wegen als aufgelöst erklärt wurde, weil die ihr zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes in Bezug auf das Domizil angesetzte Frist abgelaufen ist. Bei dieser Sachlage hätte die Klägerin die Y. GmbH in Liquidation ins Recht fassen müssen.