802 Abs. 4 OR zunächst den Liquidatoren oder der Konkursverwaltung und damit der Gesamtheit der Gläubiger zu. Nur wenn Konkursverwaltung oder Liquidatoren auf die Geltendmachung verzichten, können einzelne Gläubiger - aufgrund einer Abtretung gemäss Art. 260 SchKG - selber gegen die Gesellschafter der GmbH vorgehen (Meier-Hayoz/Forstmoser, a.a.O., § 18 N 36). 6.2. Es kann offen bleiben, ob das Stammkapital der Y. GmbH vollumfänglich einbezahlt worden ist. Wenn dies der Fall ist, besteht von vornherein keine persönliche Haftung des Beklagten. Und wenn dies nicht der Fall ist, ist er in concreto aus folgendem Grund nicht persönlich belangbar: